Arbeitnehmer können für ihre täglichen Fahrten zur Arbeit eine vom gewählten Verkehrsmittel unabhängige Entfernungspauschale von 0,30 EUR pro Entfernungskilometer (0,38 EUR ab dem 21. Entfernungskilometer) als Werbungskosten abziehen. In Zeiten hoher Spritpreise, wenn gleichzeitig immer mehr Arbeitnehmer wieder in Präsenz im Büro erscheinen müssen, bieten Fahrgemeinschaften dabei einen besonderen Steuervorteil: Jeder (Mit-)Fahrer darf für die gemeinsamen Fahrten die Entfernungspauschale in seiner Einkommensteuererklärung absetzen. Wie bei Alleinfahrern kann die Pauschale aber nur einmal pro Arbeitstag abgesetzt werden.
Hinweis: Bei der Abrechnung der Entfernungspauschale muss nicht zwingend die kürzeste Straßenverbindung zwischen Wohnung und Tätigkeitsstätte angegeben werden. Auch eine längere Fahrtstrecke wird vom Fiskus anerkannt, wenn der Arbeitnehmer nachweisen kann, dass diese Strecke offensichtlich verkehrsgünstiger ist (z.B. wegen starken Berufsverkehrs oder einer Großbaustelle auf der kürzeren Strecke) und regelmäßig genutzt wurde.
Statistisches Bundesamt (Destatis), Pressemitteilung Nr. 050 v. 02.08.2022
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