Aufwendungen für die Überlassung von Adressdaten unterliegen nicht der Hinzurechnung nach dem Gewerbesteuergesetz. So entschied das Niedersächsische Finanzgericht. Die Klägerin habe keine Schutzrechte erworben, sondern lediglich Inhalte aus Datensammlungen und für deren Verwendung bzw. Nutzung gezahlt. Derartige Nutzungsentgelte unterfielen nicht dem Regelungsinhalt des Gewerbesteuergesetzes.
Umsatzsteuer bei Transfergesellschaften: Wenn die Steuer den Job übernimmt
Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) entschied in einem Zwischenurteil, dass Aufstockungsbeiträge, die der bisherige Arbeitgeber an eine Transfergesellschaft zahlt, um die Gehälter der Arbeitnehmer aufzustocken, steuerbar und Teil des steuerpflichtigen Entgelts...
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