News!

Steuerberater Kusch

Berechnungsparameter für die Vermeidung einer doppelten Besteuerung von Renten

13. August 2021 | Einkommensteuer

Der Bundesfinanzhof hat erstmals genaue Berechnungsparameter für die Vermeidung einer doppelten Besteuerung von Renten festgelegt und zeigte damit drohende doppelte Besteuerung künftiger Rentnergenerationen auf.

Zwar hatte die Revision des Klägers – der eine seit dem Jahr 2007 laufende Rente mit entsprechend hohem Rentenfreibetrag bezieht – keinen Erfolg. Allerdings ergibt sich auf der Grundlage der Berechnungsvorgaben des Bundesfinanzhofs, dass spätere Rentnerjahrgänge von einer doppelten Besteuerung ihrer Renten betroffen sein dürften. Dies folge daraus, dass der für jeden neuen Rentnerjahrgang geltende Rentenfreibetrag mit jedem Jahr kleiner werde. Er dürfte daher künftig rechnerisch in vielen Fällen nicht mehr ausreichen, um die aus versteuertem Einkommen geleisteten Teile der Rentenversicherungsbeiträge zu kompensieren.

Im Streitfall wandte sich der Kläger dagegen, dass das Finanzamt – entsprechend der gesetzlichen Übergangsregelung – 46 % der ausgezahlten Rente als steuerfrei behandelt und die verbleibenden 54 % der Einkommensteuer unterworfen hatte. Der Kläger hat eine eigene Berechnung vorgelegt, nach der er rechnerisch deutlich mehr als 46 % seiner Rentenversicherungsbeiträge aus seinem bereits versteuerten Einkommen geleistet hat. Nach seiner Auffassung liege deshalb eine verfassungswidrige doppelte Besteuerung von Teilen seiner Rente vor. Das Finanzgericht sah dies anders und wies die Klage ab.

Auch der Bundesfinanzhof folgte der Auffassung des Klägers nicht. Vielmehr halte er an seiner bisherigen, vom Bundesverfassungsgericht bestätigten Rechtsprechung zur Rentenbesteuerung fest, nach der sowohl der mit dem Alterseinkünftegesetz eingeleitete Systemwechsel zur nachgelagerten Besteuerung von Altersbezügen als auch die gesetzlichen Übergangsregelungen im Grundsatz verfassungskonform seien. Klar sei danach aber auch, dass es im konkreten Einzelfall nicht zu einer doppelten Besteuerung von Renten kommen dürfe. Eine solche doppelte Besteuerung werde vermieden, wenn die Summe der voraussichtlich steuerfrei bleibenden Rentenzuflüsse (kurz: steuerfreier Rentenbezug) mindestens ebenso hoch sei wie die Summe der aus dem bereits versteuerten Einkommen aufgebrachten Rentenversicherungsbeiträge. Der Bundesfinanzhof hat konkrete Berechnungsparameter für die Ermittlung einer etwaigen doppelten Besteuerung von Renten festgelegt. Dabei hat er klargestellt, dass zum steuerfreien Rentenbezug nicht nur die jährlichen Rentenfreibeträge des Rentenbeziehers, sondern auch die eines etwaig länger lebenden Ehegatten aus dessen Hinterbliebenenrente zu rechnen sind.

0 Kommentare

Einen Kommentar abschicken

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Interesse geweckt?

7
3. Juli 2024
Silvia

Silvia unsere Praktikantin

Allgemei

Herzlich Willkommen, Silvia!Wir freuen uns sehr, Silvia als Praktikantin in unserem begrüßen zu dürfen! In den nächsten zwei Monaten wird Silvia uns tatkräftig unterstützen und wertvolle Einblicke in die spannende Welt der Steuerberatung gewinnen. Wir sind gespannt...

3. Juli 2024
7
3. Juli 2024
AdobeStock 276335217 scaled e1718114680706

Haushaltsnahe Dienst- und Handwerkerleistungen

Einkommensteuer

Wie Arbeiten im Garten steuerlich abgerechnet werden können. Private Haushalte können die Kosten für Handwerker, Haushaltshilfen, Gärtner usw. mit 20 % der anfallenden Lohnkosten von der tariflichen Einkommensteuer abziehen. Das Finanzamt gewährt diesen Steuerbonus...

3. Juli 2024

News abonnieren?

Sprechen Sie uns an!

Wir nehmen uns gerne Zeit für Sie bei einer frischen Tasse Kaffee

×