Die verheirateten Kläger waren je zur Hälfte Miteigentümer eines eigengenutzten Hauses. Wegen schadhafter Holzstützen, die später durch Stahlstützen ersetzt wurden, beauftragten die Kläger einen Handwerker. Dieser war der Ansicht, dass eine vorherige statische Berechnung „unbedingt erforderlich“ sei. Deshalb fand eine Besprechung vor Ort und eine Inaugenscheinnahme des Hauses statt.
Die Kläger machten u. a. für die statische Berechnung (535,50 Euro) die Steuerermäßigung für Handwerkerleistungen geltend. Nach Ansicht der Kläger sei diese eine unselbständige, untrennbar mit der Hauptleistung verbundene Nebenleistung gewesen.
Das Finanzamt vertrat dagegen die Auffassung, bei der statischen Berechnung handele es sich um eine steuerlich nicht begünstigte Gutachterleistung.
Die Klage hatte vor dem Finanzgericht Baden-Württemberg Erfolg. Die Steuerermäßigung des § 35a Abs. 3 Satz 1 EStG umfasse nach Wortlaut, Zweck und Entstehungsgeschichte „alle handwerklichen Tätigkeiten“, jedoch nicht gutachterliche Tätigkeiten, wie z. B. Wertermittlung eines Grundstücks und Erstellen eines Energieausweises.
Nach Auffassung der Richter besteht im Streitfall allerdings eine enge sachliche Verzahnung zwischen den statischen Berechnungen und den folgenden unstreitig erbrachten Handwerkerleistungen.
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