Wenn eine Bank ausgewählte Kunden zu einem Golfturnier oder zu einer Schifffahrt mit Weinprobe einlädt, dann können sich die Eingeladenen sicher sein, dass sie für die Bank einen besonderen Stellenwert haben, sprich: besonders lukrativ sind. Eine Bank aus Baden-Württemberg stritt kürzlich mit dem Finanzamt um die Frage, ob sie auf die Kosten solcher Veranstaltungen eine Pauschalsteuer von 30 % zahlen muss.
Das Kreditinstitut hatte zu den Events ausschließlich vermögende Privatkunden eingeladen, die bei ihr Spar-, Girokonto- und Festgeldverträge sowie Depots unterhielten. Das Finanzamt der Bank hatte die Pauschalversteuerung mit dem Argument verteidigt, dass zwischen den Veranstaltungen und den Kapitalüberlassungen der Privatkunden ein Veranlassungszusammenhang bestehe und die Teilnahme somit ein zusätzliches Entgelt für die Kapitalnutzung sei.
Der BFH urteilte jedoch, dass die Bank keine Pauschalsteuer auf die Veranstaltungen schuldete. Zwar erfasst die 30-prozentige Pauschalsteuer nach dem Einkommensteuergesetz betrieblich veranlasste Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder Gegenleistung erbracht werden und nicht in Geld bestehen – diese Regelung war vorliegend aber nicht anwendbar, da die Zuwendungen bei den Kunden nach Gerichtsmeinung nicht zu einkommensteuerbaren Einkünften aus Kapitalvermögen geführt hatten.
Die Sachzuwendungen waren kein Entgelt, das durch die Kapitalanlagen veranlasst war und auch kein vorgezogenes Entgelt für eine künftige Kapitalüberlassung. Es handelte sich bei den Veranstaltungen lediglich um (Werbe-)Maßnahmen zur Kundenpflege und -bindung. Die Einladungen sollten den Kundenberatern der Bank als Türöffner dienen und ihre Chancen auf künftige Geschäftsabschlüsse erhöhen.
Die Einladungen zu den Veranstaltungen hatten sich zwar an vermögende Kunden gerichtet, diese hatten ihr Kapital aber in unterschiedlicher Höhe und über verschiedene Finanzprodukte und Laufzeiten der Bank überlassen. Das Gericht folgerte daraus, dass die Sachzuwendungen somit nicht nach der einzelnen Kapitalanlage bemessen worden waren.
Quelle: BFH, Urt. v. 09.08.2023 – VI R 10/21
Fundstelle: www.bundesfinanzhof.de
Foto Adobe Stock Antonio
0 Kommentare