Arbeitnehmer können für beruflich veranlasste Auswärtstätigkeiten pauschale Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten absetzen oder sich alternativ die Aufwendungen steuerfrei von ihrem Arbeitgeber erstatten lassen. Die einzelne Abwesenheitszeiten dürfen bei der Acht-Stunden-Grenze zusammengerechnet werden.
Die Höhe der Pauschalen ist wie folgt gestaffelt:
- 14 EUR jeweils für den An- und Abreisetag bei mehrtägigen Dienstreisen, wenn der Arbeitnehmer an diesem, einem anschließenden oder vorhergehenden Tag außerhalb seiner Wohnung übernachtet
- 28 EUR für jeden Tag, an dem der Arbeitnehmer 24 Stunden von seiner Wohnung und ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist
14 EUR pro Tag bei eintägigen Dienstreisen ohne Auswärtsübernachtung, sofern derArbeitnehmer mehr als acht Stunden von seiner Wohnung und seiner ersten Tätigkeitsstätte abwesend ist.
Diese Beträge sind an und für sich nicht neu. Was aber vielen Beschäftigten nicht bewusst ist: Arbeitnehmer, die an einem Arbeitstag viele einzelne Auswärtstermine wahrnehmen und zwischendurch immer wieder an den Ort ihrer Wohnung oder ersten Tätigkeitsstätte zurückkehren, dürfen sämtliche Abwesenheitszeiten zusammenrechnen. Die Acht-Stunden-Grenze für eintägige Dienstreisen lässt sich dann möglicherweise durch die Zusammenfassung der Einzeltermine rechnerisch überspringen, so dass für diesen Tag eine Verpflegungspauschale von 14 EUR geltend gemacht werden kann.
Die Finanzverwaltung lässt diese Möglichkeit ausdrücklich zu.
Quelle: BMF-Schreiben v. 25.11.2020 – IV C 5 – S 2353/19/10011 :006
Fundstelle: www bundesfinanzministerium de
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