Privat veranlasste Kosten dürfen in der Regel nicht steuerlich abgezogen werden, bei außergewöhnlichen Belastungen macht der Fiskus allerdings eine Ausnahme. Diese dürfen den Weg in die Einkommensteuererklärung finden, sofern sie dem Steuerzahler zwangsläufig entstanden sind. Hierfür ist es erforderlich, dass man sich den Kosten aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht entziehen konnte und sie notwendig und angemessen sind.
Nicht als außergewöhnliche Belastung absetzbar sind übliche Kosten der Lebensführung und private Aufwendungen, die nicht für ein menschenwürdiges Dasein erforderlich sind. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) nun entschieden, dass die Kosten für einen behindertengerechten Umbau des zum selbst bewohnten Einfamilienhaus gehörenden Gartens keine außergewöhnlichen Belastungen sind. Im zugrunde liegenden Fall litt die Klägerin an einem Post-Polio-Syndrom, aufgrund dessen sie auf einen Rollstuhl angewiesen war. Um die vor dem Haus gelegenen Pflanzenbeete weiter erreichen zu können, ließen sie und ihr Mann den Weg vor ihrem Haus in eine gepflasterte Fläche ausbauen und Hochbeete anlegen.
Das Finanzamt berücksichtigte die hierfür entstandenen Aufwendungen von 7.000 EUR nicht als außergewöhnliche Belastung. Der BFH bestätigte diese Entscheidung und verwies darauf, dass die Kosten für die Gartenumgestaltung nicht zwangsläufig erwachsen waren. Zwar war die Umbaumaßnahme eine Folge des verschlechterten Gesundheitszustands der Klägerin gewesen, gleichwohl aber waren die Aufwendungen nicht vornehmlich der Krankheit oder Behinderung geschuldet, sondern dem frei gewählten Freizeitverhalten (Gartennutzung als Hobby). Die Klägerin war nicht aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen verpflichtet gewesen, derartige Konsumaufwendungen zu tragen.
Hinweis: Der BFH zählte den Garten nicht zum existenznotwendigen Wohnumfeld. Ganz leer gingen die Kläger indes nicht aus, da sie – wie jeder andere Einkommensteuerzahler – für die angefallenen Lohnkosten zumindest den Steuerbonus für Handwerker-leistungen im Privathaushalt abziehen konnten (20 % von in diesem Fall 3.090 EUR = 618 EUR).
Quelle: BFH, Urt. v. 26.10.2022 – VI R 25/20
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