Wenn man Arbeitslohn erhält, wird dieser der Lohnsteuer unterworfen. Auch als geschäftsführender Gesellschafter einer GmbH kann man sich Arbeitslohn zahlen und muss diesen folglich der Lohnsteuer unterwerfen. Aber kann es auch sein, dass man nichts bekommt und trotzdem Lohnsteuer zahlen muss? In einem Streitfall meinte das Finanzamt: ja! Das Finanzgericht Baden-Württemberg (FG) war anderer Ansicht.
Der Kläger ist Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH. Hierfür erhält er ein festes monatliches Bruttogehalt. Des Weiteren ist auch ein Anspruch auf eine gewinnabhängige Tantiemen Zahlung im Geschäftsführervertrag geregelt. In den Streitjahren erhielt der Kläger jedoch keine Tantiemen. Es erfolgte auch keine Passivierung bei der GmbH. Bei einer Lohnsteuer-Außenprüfung kam das Finanzamt zu dem Ergebnis, dass der Kläger in den Streitjahren aufgrund der Tantiemen Ansprüche Arbeitslohn erhalten habe.
Als Zufluss
Zeitpunkt gelte der Zeitpunkt der Bilanzerstellung. Auf eine tatsächliche Auszahlung komme es nicht an. Das Finanzamt änderte daher die Einkommensteuerfestsetzungen für die Jahre 2015 bis 2017 und berücksichtigte die vereinbarten Tantiemen als Arbeitslohn. Die hiergegen gerichtete Klage vor dem FG war erfolgreich. Die nicht gezahlten Tantiemen sind demnach nicht als Einnahmen aus nichtselbständiger Tätigkeit zu berücksichtigen. Bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern kann ein Zufluss von Einnahmen allerdings auch ohne Zahlung oder Gutschrift bereits früher, vor dem eigentlichen Zufluss, vorliegen. Der (fiktive) Zufluss erfolgt dann bereits bei Fälligkeit, da ein beherrschender Gesellschafter sich selbst die geschuldeten Beträge auszahlen kann.
Im Streitfall wurden die vereinbarten Tantiemen aber gar nicht ausgezahlt. Es erfolgte auch keine Passivierung, so dass sich die Tantiemen auch nicht steuermindernd auf das Einkommen der Gesellschaft auswirkten. Ebenso wenig sind die Tantiemen als verdeckte Einlagen der Einkommensteuer zu unterwerfen.
Quelle: FG Baden-Württemberg, Urt. v. 30.06.2022 – 12 K 58/20, Rev. (BFH: VI R 20/22)
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