Ein Studium oder eine Berufsausbildung strapaziert häufig nicht nur die grauen Zellen, sondern auch den Geldbeutel. Nach dem Motto „geteiltes Leid ist halbes Leid“ liegt daher der Gedanke nahe, das Finanzamt an den Kosten zu beteiligen. Dies ist in bestimmten Grenzen möglich: Wer nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung ein Studium oder eine weitere Berufsausbildung absolviert, kann die Kosten für diese „aufgesattelte“ Bildungsmaßnahme als Werbungskosten in seiner Einkommensteuererklärung absetzen. Gleiches gilt für Aufwendungen für ein Zweitstudium nach abgeschlossenem Erststudium. Schließt sich nach dem Bachelor ein Masterstudiengang an, ist für den Master ein Werbungskostenabzug erlaubt, weil dann steuerlich ein Zweitstudium vorliegt.
Hinweis: Als Werbungskosten abziehbar sind insbesondere Reisekosten, Studien- und Prüfungsgebühren sowie Kosten für Arbeitsmittel, Fachliteratur und Fahrten zur Hochschule. Der Ansatz als Werbungskosten hat den großen Vorteil, dass sich die Kosten als steuerlicher Verlust in Folgejahre vortragen lassen, so dass auch Studenten und Auszubildende profitieren, die während ihrer Studienzeit noch kein steuerpflichtiges Einkommen erzielen.
Erhalten Studenten für ihr Zweitstudium ein Stipendium, sollten sie die neue Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kennen, nach der die bei einem Masterstudium anfallenden Werbungskosten um steuerfreie Leistungen aus einem Stipendium gekürzt werden müssen. Geklagt hatte eine frischgebackene Juristin, die im Anschluss an ihre Zweite juristische Staatsprüfung ein Masterstudium (LL.M.) an einer Universität in den USA anschloss. Für dieses Studium hatte sie ein Stipendium des Deutschen
Akademischen Austauschdienstes (DAAD) erhalten, der ihr monatliche Stipendienraten zum Bestreiten des Lebensunterhalts in den USA zahlte. Außerdem erstattete der DAAD ihr anteilig Studiengebühren und Reisekosten.
Die Masterstudentin machte ihre anfallenden Kosten als Werbungskosten geltend, ohne die Stipendienleistungen davon abzuziehen. Der BFH setzte jedoch den Rotstift an und urteilte, dass der Werbungskostenabzug – im Zeitpunkt der Erstattung durch das Stipendium – rückgängig gemacht werden muss. Dies gilt nach Auffassung des BFH auch für die Stipendienleistungen des DAAD, da diese eine hinreichend innere Verknüpfung mit der angestrebten zukünftigen Berufstätigkeit aufwiesen und damit der Aufwand abgegolten wurde, den die Masterstudentin als Werbungskosten gelten gemacht hatte.
Hinweis: Da das Stipendium steuerfrei war, durfte es zwar nicht als steuerpflichtiger Arbeitslohn mit den Werbungskosten verrechnet werden, steuertechnisch trat eine Minderung der Werbungskosten aber gleichwohl dadurch ein, dass für sie das Abzugsverbot für Ausgaben griff, die unmittelbar mit steuerfreien Einnahmen zusammenhingen.
Quelle: BFH, Urt. v. 29.09.2022 – VI R 34/20
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