Besucht Ihr Kind eine Kita, Kinderkrippe oder Kindergarten, so können Sie als Eltern zwei Drittel der Betreuungskosten als Sonderausgaben in ihrer Einkommensteuererklärung abrechnen (maximal 4.000 EUR pro Kind und Jahr). Steuerfreie Zuschüsse des Arbeitgebers müssen allerdings gegengerechnet werden.
Voraussetzung für den Abzug von Kinderbetreuungskosten ist unter anderem, dass das Kind zum elterlichen Haushalt gehört, was in der Praxis in den meisten Fällen kein Problem darstellen dürfte. Bei getrennt lebenden, geschiedenen oder unverheirateten Eltern kann nur derjenige Elternteil die Kosten abziehen, bei dem das Kind seinen gewöhnlichen Aufenthaltsort hat und der die Kosten tatsächlich getragen hat. Nicht nur leibliche Eltern, sondern auch Adoptiv- oder Pflegeeltern dürfen Kinderbetreuungskosten absetzen.
Hinweis: Als Sonderausgaben absetzbar sind nur die „reinen“ Betreuungskosten. Nicht begünstigt sind beispielsweise die Kosten für Verpflegung, für Ausflüge und für Sport-, Sprach- oder Musikunterricht.
Weitere Voraussetzung für den Sonderausgabenabzug ist, dass für die Aufwendungen eine Rechnung ausgestellt wurde und die Zahlung per Überweisung erfolgt ist. Barzahlung wird vom Finanzamt nicht anerkannt. Es ist allerdings nicht erforderlich, dass die Eltern die Rechnung und den Zahlungsnachweis (Kontoauszug) direkt ihrer Einkommensteuererklärung beifügen. Sie müssen die Unterlagen aber gegebenenfalls auf Anforderung des Finanzamts nachreichen.
Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern e.V., Pressemitteilung v. 18.10.2022
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