Eine aus den Eheleuten bestehende Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR), betrieb bereits seit 2013 eine Aufdach-Solaranlage. Die GbR plante in 2016 eine weitere Photovoltaikanlage mit Batteriespeichersystem auf der Nordseite des Daches. Diese Komplettanlage sollte mit einem Programm finanziert werden, das vor Abschluss der Verträge im Jahr 2016 eingestellt wurde. Auf Vorschlag der finanzierenden Banken wurde daher zunächst die Photovoltaikanlage erworben und aufgebaut und der Erwerb des Speichersystems auf das Jahr 2017 verschoben, um die Fördermittel zu erhalten. Nach Lieferverzögerungen wurde das Speichersystem im Frühsommer 2017 in Betrieb genommen. Das Batteriespeichersystem dient der Speicherung des durch die Solaranlage erzeugten Stromes, der ausschließlich für die private Versorgung der GbR verwendet wird. Das beklagte Finanzamt lehnte den Vorsteuerabzug für das Speichersystem ab. Die Stromspeicher seien nachträglich angeschafft worden, dienten der privaten Stromversorgung und könnten daher nicht dem Unternehmen zugeordnet werden. Eine Ausnahme komme nur bei gleichzeitiger Anschaffung von Photovoltaikanlage und Strom-speicher in Betracht.
Die hiergegen erhobene Klage wies das Finanzgericht Baden-Württemberg ab. Der GbR stehe nach Auffassung des Gerichts kein Vorsteuerabzug aus den Rechnungen für das Batteriespeichersystem zu, weil dieses nicht für Zwecke der besteuerten Umsätze der Klägerin erfolgen sollte, sondern ausschließlich den privaten Belangen ihrer Gesellschafter diene. Der in den Batterien gespeicherte Strom werde ausschließlich für den privaten Verbrauch der Gesellschafter verwendet. Des Weiteren richte sich der Vorsteuer-abzug nicht nach der Verwendung der Photovoltaikanlage, da das Batteriespeichersystem nicht Bestandteil der Photovoltaikanlage geworden sei. Der Stromspeicher gehöre nicht zu den für den Betrieb einer Photovoltaik-Anlage wesentlichen Komponenten, da ein Stromspeicher nicht der Produktion von Solarstrom diene.
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