Immobilien: Vermietung, Verkauf, Verwaltung, Erbschaft, Schenkung
Immobilien wie Häuser, Eigentumswohnungen, Bauplätze, Landwirtschaftliche Flächen oder Gewerbeobjekte sind im Regelfall ein wesentlicher Teil des Vermögens. Aus diesem Grund ist es naheliegend, sich mit der steuerliche Situation im Zusammenhang mit der Verwaltung, Bewirtschaftung oder der Veräußerung von Immobilien zu befassen. Die Gestaltungsmöglichkeiten zur Steueroptimierung im Zusammenhang mit Grundstücken, Häusern etc. sind sehr groß. Dies gilt sowohl für die Bereiche der laufenden Besteuerung, der Finanzierung, als auch für die Übertragung von Immobilien an die nächste Generation. Dabei kann es sich um unbebaute Grundstücke, Wohnungen, Häuser oder Gewerbliche Objekte handeln. Dazu gehört auch die steuerliche Prüfung des Immobilienkaufvertrag.
Wir bieten daher für den großen Bereich der Immobilien eine umfassende Beratung unter anderem in folgenden Bereichen:
- Veräußerung und Erwerb von Immobilien im Privatvermögen: Bei der Veräußerung oder dem Erwerb von Immobilien sind einige steuerlichen und finanziellen Punkte zu beachten. Wir prüfen die Rentabilität des Objektes (Rendite- und Tilgungsberechnungen), prüfen Kaufverträge unter steuerlichen Gesichtspunkten, beraten Sie zum Thema Spekulationssteuer (wenn Sie kurzfristig Objekte wieder verkaufen), und Grunderwerbsteuer. Auch das Thema Finanzierung sollte vor dem Kauf aus steuerlicher Sicht beurteilt werden.
- Veräußerung und Erwerb von Immobilien im Betriebsvermögenm: Bei der Veräußerung oder dem Erwerb von Immobilien im Betriebsvermögen entstehen spezielle steuerliche Probleme, da bei Verkauf in der Regel Gewinne daraus in bedeutender Höhe steuerpflichtige sind. Wir entwickeln mit Ihnen ein individuelles Konzept, Ihre betriebliche genutzte Immobilie so in Ihre gesamtsteuerliche Situation zu integrieren, dass Ihnen alle Handlungsoptionen offen bleiben.
- Mieteinnahmen von eigenen Immobilien: Häufig wird ein Immobilienkauf getätigt, um Einkünfte aus Vermietung zu erzielen. Grundsätzlich sind diese Einnahmen steuerpflichtig, wie jedes andere Einkommen auch und müssen in der Anlage V der Einkommensteuererklärung deklariert gemacht werden. Dabei können viele Kosten der Vermietung als Werbungskosten geltend gemacht werden und so die gesamte Steuerlast gesenkt werden. Zudem ist zu entscheiden, ob die Umsatzsteueroption genutzt werden kann.
- Renovierung von Immobilien: Einen der streitanfälligsten Bereiche mit dem Finanzamt im Bereich des Steuerrechtzs bilden Renovieren von Immobilien. Denn hier warten viele Fallen, die dazu führen können, dass die getätigten Renovierungsaufwendungen nur über einen sehr langen Zeitraum steuerlich geltend gemacht werden können. Auslöser kann beispielsweise sein, dass zu kurzfristig nach dem Erwerb der Immobilie zu viel renoviert wurde. Wir erstellen daher vorab mit Ihnen einen Renovierungsplan und verteilen die Renovierungsarbeiten steueroptimal.
- Erbschaftsteuer und Schenkungsteuer: Die unentgeltliche Übertragung von Immobilien im Wege einer Erbschaft oder einer Schenkung unterliegt grundsätzlich der Erbschaftsteuer bzw. der Schenkungsteuer. Aber auch hier gibt es zahlreiche Gestaltungsmöglichkeiten, welche die Steuerlast reduzieren. Durch langfristige Übertragungsstrategien und gezielte Ausnutzung von Freibeträgen helfen wir Ihnen bei der Optimierungen von Übertragungsvorgängen und stehen Ihnen in Fragen der steuerlichen Bewertung von Häusern, Wohnungen und anderen Immobilien zur Seite.
IMMOBILIEN CHECK
Wer sich den Traum vom Eigenheim erfüllen möchte, betritt bei der Baufinanzierung meist unbekanntes Terrain. Damit Sie schon vor dem Kauf einen Übelick über die Kosten, Rentabilität und Steuersparmöglicheiten bekommen, nutzen Sie unseren Beratungs-Service „Immobiliencheck“

BFH hält Anknüpfung an die Grundstücks–Einheitswerte auf den 1.1.1964 für verfassungswidrig
Der BFH hat dem BVerfG mit Beschluss vom 22.10.2014 (II R 16/13, BStBl 2014 II S. 957) im Hinblick auf die Grundsteuer die Frage deren Anknüpfung an die Grundstücks-Einheitswerte auf den 1.1.1964 vorgelegt und für verfassungswidrig gehalten, weil diese Einheitswerte nach vielen Jahren nicht mehr realitätsgerecht seien. Dabei vertritt der BFH vertritt indes nicht die Auffassung, dass das Niveau der Grundsteuer insgesamt zu niedrig sei und angehoben werden müsse. Vielmehr geht es lediglich darum, dass die einzelnen wirtschaftlichen Einheiten innerhalb der jeweiligen Gemeinde im Verhältnis zueinander realitätsgerecht bewertet werden müssen.
Der BFH hat die Finanzbehörden aufgerufen, die entsprechenden Bescheide jedoch für nach § 165 AO vorläufig zu erklären. Das hier können sich nach einer Reform der Grundsteuer Änderungen unbekannter Größenordnung ergeben.

Relevante Links zum Thema Immobilien:
- Baukindergeld-Antrag der KFW
- KFW Förderung für Neubauten
- KFW Förderungen für Bestandsbauten
- Förderinstitut Bayern Labo – der Bayerischen Landesbank
- Finanzierungsrechner Immobilienscout
- Finanzierungsrechner Immowelt
- Mietrechtslexikon
- Grundsteueramt Bayreuth
- Grundsteuer Online berechnen
- Experten für Energiesparmaßnahmen Online suchen
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