Unter einer Prolongation versteht man im Finanzwesen die Laufzeitverlängerung eines bestehenden
Vertrags zu neuen Konditionen. Besteht bei Kreditverträgen nach Ablauf der ursprünglich vereinbarten
Zinsbindungsfrist noch eine Restschuld, unterbreitet die Bank ein sogenanntes Prolongationsangebot
(Verlängerungsangebot) mit neuen Zinssätzen und Laufzeiten. Bei Darlehensverhältnissen zwischen
beherrschenden Gesellschaftern und ihren Gesellschaften ist bei Prolongationen besondere Vorsicht
geboten, da sie steuerlich dazu führen können, dass nicht ausgezahlte Darlehenszinsen vom Gesellschafter
als Kapitaleinkünfte versteuert werden müssen.
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun einen Fall verhandelt, in dem ein beherrschender Gesellschafter
seiner Gesellschaft im Jahr 2007 ein verzinsliches Darlehen mit zehn Jahren Laufzeit gegeben hatte.
Vereinbart war, dass die Zinsen erst bei Fälligkeit des Darlehens (somit 2017) zahlbar waren. Sechs
Wochen vor dieser Fälligkeit wurde schließlich eine Verlängerungsvereinbarung getroffen, wonach die
Zinsansprüche erst fünf Jahre später fällig werden sollten. Das Finanzamt ging hingegen davon aus, dass
dem Gesellschafter die Zinsen trotzdem bereits zur ursprünglichen Fälligkeit im Jahr 2017 steuerlich
zugeflossen waren (Ansatz als Kapitaleinkünfte).
Der BFH wandte die Versteuerung nun jedoch ab und urteilte, dass dem Gesellschafter im Jahr 2017
noch keine Zinsen steuerlich zugeflossen waren. Nach Gerichtsmeinung führte die
Prolongationsvereinbarung nicht zum Zinszufluss, da sie vor der ursprünglich vereinbarten Fälligkeit der
Zinsen zustande gekommen war. Sie war zudem nicht als zuflussbegründende Novation
(Schuldumschaffung) zu werten. Sie hatte lediglich bezweckt, dass der geschuldete Zinsbetrag länger als
ursprünglich vereinbart bei der Gesellschaft verbleiben sollte, da diese in wirtschaftlichen Schwierigkeiten
war.
Die Vereinbarung diente damit allein dazu, die Fälligkeit des Zinsanspruchs vor Eintritt des zunächst
vereinbarten Fälligkeitstermins zu prolongieren; es sollten auch weiterhin Darlehenszinsen geschuldet
werden. Unerheblich war für die Bundesrichter, ob die Prolongation fremdüblich war.
Quelle: BFH, Urt. v. 17.09.2025 - VIII R 30/23
Fundstelle: www.bundesfinanzhof.de

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