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Steuerberater Kusch

PV-Anlage: Zur Frage der rückwirkenden Steuerbefreiung

9. November 2025 | Allgemein, Einkommensteuer

In den letzten Jahren wurden immer mehr Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) in Betrieb genommen, obwohl die Vergütung für den eingespeisten Strom stetig sank. Der Gesetzgeber erließ daher einige Änderungen. Zunächst wurde Ende 2022 für bestimmte, meist private PV-Anlagen eine Steuerbefreiung des Gewinns im Gesetz verankert. Und in 2023 erfolgte eine Umsatzsteuerbefreiung bei der Beschaffung bestimmter Anlagen. Im Streitfall musste das Finanzgericht Düsseldorf (FG) entscheiden, ob die Steuerbefreiung des Gewinns rechtmäßig bereits ab 2022 erfolgen konnte.

Die Kläger erteilten im Juni 2021 den Auftrag zur Installation einer PV-Anlage. Aufgrund der Corona-Krise erfolgte deren Anschluss ans Stromnetz erst im Dezember 2022. Die Kläger wurden in 2022 zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Gegen ihren Einkommensteuerbescheid 2022 vom 29.12.2023 legten sie Einspruch ein und machten die negativen Einkünfte aus dem Betrieb der PV-Anlage geltend. Das Finanzamt wies den Einspruch jedoch als unbegründet zurück, da das Ergebnis steuerfrei war.

Die Klage vor dem FG hatte keinen Erfolg. Das Rückwirkungsverbot findet im Streitfall keine Anwendung. Die Verfassungsmäßigkeit eines rückwirkenden Gesetzes ist nur dann fraglich, wenn es sich um ein belastendes Gesetz handelt. Die Einführung der Steuerbefreiung ist jedoch nicht als belastende Maßnahme einzuordnen. Sie betrifft nur steuerbare Einkünfte, was wiederum eine Gewinnerzielungsabsicht und damit regelmäßig eine positive Totalgewinnprognose voraussetzt.

Da die Kläger angaben, mit Gewinnerzielungsabsicht zu handeln, ist bezogen auf den Gesamtzeitraum der Einkünfteerzielung davon auszugehen, dass die Regelung insgesamt steuerentlastend wirkt. Es bestand auch kein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass im Veranlagungszeitraum 2022 entstandene Verluste steuerwirksam bleiben, spätere Gewinne aber steuerfrei gestellt werden.

Selbst wenn man von einer Anwendbarkeit des Rückwirkungsverbots ausginge, wäre die Rückwirkung gerechtfertigt. Der Gesetzgeber konnte die Steuerfreiheit auf den 01.01.2022 zurückbeziehen. Viele Steuerpflichtige wurden in 2022 vom Steuerberater zur Anschaffung einer PV-Anlage beraten, um die Verluste in 2022 noch geltend zu machen. Daher kann ein rechtfertigendes Interesse des Gesetzgebers an der rückwirkenden Rechtsänderung nicht von der Hand gewiesen werden.

Quelle: FG Düsseldorf, Urt. v. 24.06.2025 – 4 K 1286/24 E, Rev. (BFH: X R 17/25)

Fundstelle: https://www.justiz.nrw.de

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