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Steuerberater Kusch

Neue Regelungen für Brennholzlieferungen

7. Juli 2025 | Allgemein

Brennholz

Am 17.04.2025 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) eine Stellungnahme zur Anwendung des ermäßigten Umsatzsteuersatzes auf die Lieferung von Holzhackschnitzeln als Brennholz veröffentlicht. Diese basiert auf der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs und des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2022 und konkretisiert die Voraussetzungen, unter denen Holzhackschnitzel dem ermäßigten Steuersatz unterliegen.

Hiernach gilt, dass Holzhackschnitzel nach § 12 Abs. 2 Nr. 1 Umsatzsteuergesetz (UStG) in Verbindung mit Anlage 2 Nr. 48 Buchst. a zum UStG unter den ermäßigten Steuersatz fallen, wenn sie gemäß der Mehrwertsteuersystem-Richtlinie als Brennholz eingestuft werden können. Dem aktuellen BMF-Schreiben zufolge sind Holzhackschnitzel dann als Brennholz anzusehen, wenn sie in Position 4401 des Zolltarifs eingereiht werden und nach ihren objektiven Eigenschaften ausschließlich zum Verbrennen bestimmt sind.

Um Letzteres zu beurteilen, ist die Art der Aufmachung bei Abgabe oder Verkauf entscheidend. Auch spielen ein vorab festgelegter Trocknungsgrad und die Bestimmung der Holzhackschnitzel zum Heizen öffentlicher oder privater Räumlichkeiten eine Rolle. Liegt der Feuchtegrad der Holzhackschnitzel bezogen auf das Trockengewicht unter 25 %, ist davon auszugehen, dass sie ausschließlich zur Verbrennung bestimmt sind.

Abweichend vom BMF-Schreiben vom 04.04.2023 ist die Abgabemenge nun nicht mehr maßgeblich für die Beurteilung von Holzhackschnitzeln als Brennholz. Entscheidend ist allein die objektive Bestimmung der Ware zum Verbrennen. Die Regelungen gelten ausschließlich für Waren, die in der Anlage 2 zu § 12 UStG aufgeführt sind. Andere, nicht in dieser Liste enthaltene Waren unterliegen nicht der ermäßigten Besteuerung.

Hinweis: Die neuen Regelungen gelten für nach dem 05.12.2024 ausgeführte Umsätze. Für vor dem 06.12.2024 ausgeführte Umsätze bleiben weiterhin die BMF-Schreiben vom 04.04.2023 und 29.09.2023 anwendbar. Für Umsätze im Zeitraum vom 06.12.2024 bis zum 31.05.2025 wird es nicht beanstandet, wenn die Regelungen des BMF-Schreibens vom 04.04.2023 angewandt werden, auch im Hinblick auf den Vorsteuerabzug.


Quelle: BMF-Schreiben v. 17.04.2025 – III C 2 – S 7221/00019/005/013

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