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Steuerberater Kusch

Stiftungen im Drittland

4. Juli 2025 | Allgemein

Stiftung im Drittland

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat kürzlich entschieden, dass die Beschränkung der Zurechnungsbesteuerungsausnahme auf ausländische Stiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gegen die Kapitalverkehrsfreiheit verstößt.
Geklagt hatten in Deutschland lebende Begünstigte einer Schweizer Familienstiftung. Das Finanzamt hatte diesen unter Berufung auf das Außensteuergesetz (AStG) das Einkommen bzw. die Einkünfte der Schweizer Familienstiftung zugerechnet. Die Kläger hatten daher das Einkommen bzw. die Einkünfte der Schweizer Familienstiftung zu versteuern, obwohl sie keine Ausschüttungen von dieser erhalten hatten. Eine Ausnahme von der Zurechnung versagte das Amt, da eine solche nach dem AStG nur für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat gelte – und somit
nicht für Drittländer wie die Schweiz.

Der BFH gab den Klägern jedoch recht und erklärte, dass die Kapitalverkehrsfreiheit auch für Drittstaatensachverhalte gelte und daher gebiete, dass die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung auch für Familienstiftungen mit Geschäftsleitung oder Sitz in einem Drittstaat wie der Schweiz anwendbar ist.

Hinweis: Für die Praxis folgt aus dieser Rechtsprechung, dass sich die Begünstigten von Trusts, die im sog. Common-Law-Raum weit verbreitetet sind, ebenfalls auf die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung berufen können. Es bleibt abzuwarten, wie sich diese Erweiterung auf den Umfang der Zurechnungsbesteuerung nach dem AStG auswirken wird.


Quelle: BFH, Urt. v. 03.12.2024 – IX R 32/22
Fundstelle: www.bundesfinanzhof.de

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