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Steuerberater Kusch

Wann bei einer Familienstiftung Schenkungsteuer anfällt

23. Juni 2025 | Uncategorized


Es gibt verschiedene Gründe, eine Familienstiftung zu gründen. Einer dieser Gründe könnte sein, dass man sein bestehendes Vermögen über Generationen hinweg schützen und eine Zersplitterung oder Aufteilung vermeiden möchte. Dies kann zu einer Optimierung der Erbschaftsteuer führen. Im Streitfall stellte sich die Frage, in welcher Höhe Schenkungsteuer bei Gründung einer Stiftung anzusetzen ist. Das Finanzgericht Rheinland-Pfalz (FG) musste hierzu entscheiden.

Die Klägerin ist eine Familienstiftung, die durch die Eheleute A und B errichtet wurde. Der Stiftungszweck lag in der Förderung des Familienzusammenhalts über Generationen und der anlass- und bedarfsunabhängigen finanziellen Unterstützung der Begünstigten. Das Grundstockvermögen betrug 80.000 EUR und wurde von A und B eingezahlt. Das Finanzamt erließ zwei getrennte Schenkungsteuerbescheide für den Übergang von jeweils 40.000 EUR von den beiden Stiftern auf die Klägerin. Auf den steuerpflichtigen Erwerb wandte es die Steuerklasse III an, berücksichtigte also jeweils einen Freibetrag von 20.000 EUR, und wandte auf den verbleibenden Erwerb (je 20.000 EUR) einen Steuersatz von 30 % an.

Die Klage vor dem FG war erfolgreich. Das Finanzamt hat eine unzutreffende Steuerklasse ermittelt und damit einen zu niedrigen Freibetrag berücksichtigt. Es hat die Klägerin zwar zu Recht als Familienstiftung eingeordnet, für die Bestimmung der relevanten Steuerklasse ist jedoch das Verwandtschaftsverhältnis des nach der Stiftungsurkunde „entferntest Berechtigten“ zum Schenker relevant. Berechtigte der Stiftung sind alle aktuell und potentiell Begünstigten. Allerdings muss hier zwischen Bezugs- und Anfallsberechtigten unterschieden werden. Bezugsberechtigte erhalten während der Dauer des Bestehens der Stiftung Leistungen, Anfallsberechtigte erst bei deren Auflösung.

Für die Steuerklassenbestimmung sind die Bezugsberechtigten entscheidend und hier die „entferntest Berechtigten“. Das heißt, es ist danach zu fragen, welche Steuerklasse einschlägig wäre, wenn die Zuwendung direkt vom Stifter kommen würde. Hiernach würden die „entferntest Berechtigten“ unter die Steuerklasse I fallen, so dass ein Freibetrag von 100.000 EUR zu berücksichtigen wäre.

Hinweis: Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt. Die Revision wurde zugelassen, da die Rechtsfrage bisher nicht entschieden wurde und grundsätzliche Bedeutung hat.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Urt. v. 27.09.2024 – 4 K 1138/24, Rev. (BFH: II R
33/24)
Fundstelle: www.landesrecht.rlp.de

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