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Steuerberater Kusch

Flugunterricht ist nicht umsatzsteuerfrei

27. April 2025 | Allgemein, Umsatzsteuer

Flugunterricht

Über den Wolken mag die Freiheit zwar grenzenlos sein, bezogen auf die Umsatzsteuer ist sie es aber nicht. In einem neuen Urteil hat der Bundesfinanzhof (BFH) einen Luftsportverein auf den harten Boden der umsatzsteuerlichen Tatsachen zurückgeholt und entschieden, dass Flugunterricht nicht von der Umsatzsteuer befreit ist, wenn er dazu dient, eine Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger (Private Pilot Licence) zu erlangen.

Der Luftsportverein war in der Ausbildung von Flugschülern tätig gewesen, hatte beim Erwerb des hierfür verwendeten Flugzeugs Umsatzsteuer an den Verkäufer gezahlt und diese als Vorsteuer beim Finanzamt geltend gemacht – jedoch zunächst ohne Erfolg: Das Amt stellte sich auf den Standpunkt, dass der Unterricht von der Umsatzsteuer befreit sei und deshalb auch die Vorsteuer, die auf den Unterricht entfalle, nicht zurückverlangt werden könne. Das Finanzgericht (FG) bestätigte die Auffassung des Amts in erster Instanz und wies die Klage ab.

Der BFH hat diese Vorentscheidung zwar aufgehoben und klargestellt, dass dem Luftsportverein der Vorsteuerabzug dem Grunde nach zustehe. Aufgrund europarechtlicher Vorgaben komme eine Befreiung von der Umsatzsteuer als „Schul- und Hochschulunterricht“ bzw. als „Aus- und Fortbildung“ aber nur unter strengen Voraussetzungen in Betracht. Diesen Anforderungen genüge Flugunterricht grundsätzlich nicht, da es beim Fliegen nicht um die Vermittlung eines „breiten und vielfältigen Spektrums von Stoffen“ gehe, was für die Steuerbefreiung als „Schul- und Hochschulunterricht“ nötig wäre.

Flugunterricht ist nach Gerichtsmeinung vielmehr ein spezialisierter, punktuell erteilter Unterricht. Flugunterricht zur Vermittlung einer Privatpilotenlizenz für Hobbyflieger sei auch nicht als „Aus- und Fortbildung“ steuerfrei. Auch wenn die dort vermittelten Kenntnisse für berufliche Zwecke nützlich sein mögen, so sei die Privatpilotenlizenz keine Voraussetzung für eine entsprechende Berufsausbildung, etwa als Pilot bei einem Luftverkehrsunternehmen.

Hinweis: Steuerfreier Unterricht kann daher allenfalls vorliegen, soweit dieser Kenntnisse vermittelt, um die Verkehrspilotenlizenz (Airline Transport Pilot Licence) zu erwerben.


Quelle: BFH, Urt. v. 13.11.2024 – XI R 31/22
Fundstelle: www.bundesfinanzhof.de

Foto Stock geoffsp

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